Allgemeine Verkaufsbedingungen
1) Der Verbund Dolomiti Superski wie auch die 12 Talschaftsliftverbände sind im Auftrag rechtlich selbständiger Unternehmern (die Betreiber) tätig, denen allein der Betrieb der einzelnen Anlagen und Dienstleistungen obliegt. Diese Betreiber sind die einzigen und alleinigen Vertragspartner in diesem Vertrag.
2) Der Skipass ist ein persönlicher Ausweis, der durch den Vor- und Nachnamen und/oder das Foto des Inhabers gekennzeichnet ist. Er ist nicht übertragbar (auch nicht kostenlos), nicht umtauschbar und kann nicht ersetzt oder verändert werden. Die Skipassdauer kann (ab 6 Tagen) gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro verlängert werden. Der Umtausch von Talschaftsskipässen in Dolomiti Superski-Skipässe und umgekehrt ist nicht möglich. Der Mehrtagesskipass – bis zu 7 Tagen - ist durch die Buchstaben M (für Männer), F (für Frauen), S (für Senioren), J (für Junioren) und B (für Kinder unter 8 Jahren) gekennzeichnet.
3) Die Skiwertkarte ist übertragbar und gilt nur in der Saison, für die sie ausgestellt wird.
4) Zur Inanspruchnahme der Senioren (S), Junioren (J) und Kindern (B) gewährten Ermäßigungen ist ein gültiger Ausweis erforderlich, der nicht durch eine Selbsterklärung ersetzt werden kann. Aus diesem Ausweis muss hervorgehen, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der oben genannten Ermäßigungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in den Informationsblättern angeführt, die in den Skipassverkaufsstellen aufliegen.
5) Mit der Unterschrift bei der Annahme des kostenlosen Skipasses mit Foto für Kinder unter 8 Jahren (Ausweis erforderlich) erklärt der Unterzeichner die Haftpflichtgesetze (Art. 2047 und 2048 des ital. BgB) zu kennen, die sich auf die Beaufsichtigung von Minderjährigen auch bei der Benützung der Anlagen beziehen. Ferner erklärt der Unterzeichner die vom Gesetz Nr. 363/2003 und darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen vorgesehenen Verhaltensvorschriften sowie alle anderen einschlägigen anwendbaren Vorschriften zu kennen.
Der Betreiber haftet weder für auf die unsachgemäße Benützung der Anlagen zurückführbare Schäden noch für die Folgen eines unzulässigen Verhaltens der Benützer während der Beanspruchung der Anlagen, der Pisten und den zu diesen gehörenden Bereichen.
6) Beim Entwerten an den Anlagen muss der Skipass auf Aufforderung des Liftpersonals oder der Inspektoren vorgewiesen werden, um die eigene Identifizierung zu ermöglichen.
7) Jedem Missbrauch folgt der Entzug und/oder die Annullierung und/oder die Aussetzung der Gültigkeit des Skipasses unter Vorbehalt zivil- und strafrechtlicher Maßnahmen.
Bei Verletzung der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung kann der Skipass von den dafür beauftragten Personen entzogen oder ausgesetzt werden.
8) Entzogene oder mutwillig beschädigte Skipässe werden weder rückerstattet noch durch neue ersetzt. Im Falle eines verlorenen Mehrtages- oder Saisonskipasses, folglich unter Ausnahme der Tages- und Halbtagesskipässe, kann bei den zentralen Skipassbüros unter Angabe der Nummer des verlorenen Originalskipasses die Ausstellung eines Ersatzskipasses beantragt werden. Die Nummer des Originalskipasses ist anzugeben, um Mißbrauch zu unterbinden. Der Ersatzskipass wird ab dem auf den Tag der Beantragung und der Sperre des Originalpasses folgenden Tag ausgestellt.
Als Bearbeitungsgebühr wird ein Betrag von € 5,00 fällig. Diese Summe wird auch bei Fund des Original-Skipasses nicht rückerstattet. Für Stornierungen von Skipässen, die online mittels e-ticketing gekauft worden sind, werden € 10,00 in Rechnung gestellt.
9) Die teilweise Rückerstattung des Skipasspreises ist nur bei Skiunfällen und Mehrtageskipässen mit Namen oder Foto möglich. Die Rückerstattung betrifft nur Skitage nach der Abgabe des Skipasses, daher können Tagesskipässe nicht rückerstattet werden.
Der Rückerstattungsantrag muss zusammen mit folgenden Unterlagen in der Hauptskipassausgabestelle eingereicht werden:
- Skipass als Voraussetzung für die Rückerstattung der nicht benutzten Tage
- Unfallprotokolle des Pistenrettungsdienstes oder ärztliche Bescheinigung ausgestellt von einem Arzt, der im Dolomiti Superski- Gebiet tätig ist, oder vom Krankenhaus, in das der Verletzte eingeliefert wurde. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der Skipassinhaber wegen der Verletzung auf Grund eines Skiunfalls nicht mehr Ski laufen kann
Die Errechnung des Rückerstattungsbetrages erfolgt auf Grund des Preises der bereits verfahrenen Skipasstage. Begleitpersonen haben kein Anrecht auf Rückerstattung.
Für die Rückvergütung von Saisonskipässen siehe „Info-Saisonsskipässe“.
10) Der Datenträger (Skipass bzw. Skiwertkarte) wird dem Inhaber nur als Leihgabe ausgehändigt. Der Inhaber ist für die korrekte Handhabung desselben verantwortlich; der Datenträger bleibt Eigentum des Ausgebers.
11) Die Fahrkarte (Skipass oder Skiwertkarte) erfüllt die Auflagen der Steuerquittung (Dekret vom 30. Juni 1992 und darauffolgende Abänderungen und Ergänzungen) und muss für die gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.
12) Es wird nicht dafür gehaftet, dass alle Anlagen in Betrieb und alle Pisten im DOLOMITI SUPERSKI Gebiet befahrbar sind, da Betrieb und Befahrbarkeit u.a. von den Witterungs-, Schnee- und Sicherheitsbedingungen, sowie von den Verfügungen der Behörden abhängen. Die korrekte Wahl der Skiroute seitens des Skifahrers muss seinen skifahrerischen Fähigkeiten Rechnung tragen und den Öffnungszeiten der Anlagen angepasst werden.
Zu Saisonbeginn und Saisonende ist die Schließung von Anlagen und eingeschränkter Skibetrieb auf Grund der Sicherheit, der Schneelage und der Skifahreranzahl möglich.
13) Die Annahme der Saisonskipässe und 12 Tage Wahlabo in der Saison (siehe aber Art. 12) wird bis zum 31.03.2013 garantiert: sollten die Schneelage und die Skifahreranzahl den Betrieb der Anlagen nach diesem Datum ermöglichen, so werden die Saisonskipässe und 12 Tage Wahlabo in der Saison bis zum 14.04.2013 von den offenen Anlagen angenommen.
14) Die Einstufung der Pisten auf den Skikarten ist unverbindlich. Aus Sicherheitsgründen ist das Befahren der Skipisten außerhalb der Betriebszeiten verboten. Zuwiderhandelnde haften sowohl zivil- als strafrechtlich für eventuell aus der Verletzung dieser Vorschrift hervorgerufene Schäden.
15) Der Skifahrer fährt auf eigenes Risiko und Gefahr. Der Skifahrer hat die Fahrweise seinem Können anzupassen und die Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnisse sowie die durch Hinweistafeln gebotenen Vorschriften zu beachten. Jeder Skifahrer hat ferner die anwendbare Regional- oder Landesgesetzgebung sowie die vom Gesetz 363/2003 und darauffolgende Abänderungen vorgeschriebenen Verhaltensregeln zu beachten. Die Vorschriften liegen in den Skipassbüros und bei den Anlagen auf und können auf der Dolomiti Superski-Internetseite nachgeschlagen werden.
16) Kurzer Hinweis über die Verwendung der persönlichen Daten: Die laut Art. 13 des Gesetzesdekretes 196/2003 vorgeschriebenen Informationen liegen im Skipassbüro auf und sind ebenso in den Dolomiti Superski Internet-Seiten aufgelistet.
17) Die Skipasspreise können auf Grund außerordentlicher steuerrechtlicher, währungspolitischer oder sozialer Maßnahmen eine Änderung erfahren.