1. Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten die Vertragsbedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Dolomiti Supersummer Zeit- und Wertkarten. Beide Karten sind reine Fahrkarten für die Personenbeförderung, mit denen die Aufstiegsanlagen der an der Initiative Dolomiti Supersummer teilnehmenden Unternehmen genutzt werden können, vorbehaltlich der Präzisierungen und Einschränkungen gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sowie gemäß diesem Artikel. Das Verzeichnis der beigetretenen Aufstiegsanlagen liegt an allen Verkaufsstellen und größeren teilnehmenden Aufstiegsanlagen auf und wird auch auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlicht. In Anbetracht der aktuellen gesundheitlichen Notsituation sowie der Unsicherheiten im Hinblick auf die zeitliche Unbeständigkeit der Regeln und Vorschriften zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten und zu den individuellen Freiheiten der Bürger (auch der Bewegungsfreiheit), wird die Entscheidung über die Öffnung der im Verzeichnis enthaltenen Aufstiegsanlagen auf täglicher Basis, autonom und im Ermessen der einzelnen Liftbetreiber, getroffen (eine Entscheidung, an der das Konsortium Dolomiti Superski und die einzelnen Talschaftsverbunde völlig unbeteiligt bleiben). Folglich wird nur der Betrieb jener Aufstiegsanlagen garantiert, welche in der auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlichten Liste als in Betrieb befindlich und für den dort genannten Zeitraum angegeben sind. Diese Liste muss vor dem Erwerb der Fahrkarten eingesehen werden.
2. Das Konsortium Dolomiti Superski, Aussteller der zuvor erwähnten Fahrkarten, sowie die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde handeln im Auftrag mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, welche die Aufstiegsanlagen betreiben (die Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb und die Führung der Anlagen sowie die Verantwortung der Beförderungsdienstleistung obliegt. Die an der Initiative Dolomiti Supersummer teilnehmenden Betreiber sind somit, zusammen mit den Nutzern, die alleinigen und ausschließlichen Vertragspartner des vorliegenden Beförderungsvertrags, für den eine Beteiligung und Haftung seitens des Konsortiums Dolomiti Superski und der ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde ausgeschlossen sind, da beide im Namen und im Auftrag der an der Initiative teilnehmenden Unternehmen handeln.
3. Die Zeitkarte berechtigt den rechtmäßigen Inhaber zur Nutzung der, der Initiative Dolomiti Supersummer beigetretenen und im Sinne der Artikel 1 und 5 sich in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen, während der gesamten Gültigkeitsdauer der Fahrkarte, je nach erworbenem Kartentyp. Die Zeitkarten können an einem Tag bzw. an drei, auch nicht aufeinanderfolgenden Tagen von vier, an fünf, auch nicht aufeinanderfolgenden Tagen von sieben, oder während der gesamten Saison, im Falle der Saisonkarten, gültig sein. Die Gültigkeitsdauer der Karten kann in keinem Fall nach dem Erwerb abgeändert werden. Die Zeitkarte ist streng persönlich und weist die Gültigkeitsdauer der Tages- und Mehrtageskarten auf bzw. die Sommersaison, in welcher die Fahrkarte mit saisonaler Gültigkeit gültig ist. Die Karte kann außerdem ein Kürzel mit den Buchstaben M, F, J oder K aufweisen, die jeweils die Zuordnung des Karteninhabers zu Mann, Frau, Junior (geboren nach dem 21.05.2006) oder Kind (geboren nach dem 21.05.2014) darstellen. Die Zeitkarte kann außerdem den erworbenen Kartentyp aufweisen und mit dem Vor- und Nachnamen des zur Nutzung berechtigten Inhabers versehen sein.
Die Zeitkarte kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden.
Um eine für einen Junior (J) oder für ein Kind (K) vorgesehene Ermäßigung auf einer Zeitkarte zu erhalten, müssen beim Erwerb der Fahrkarte das Kind oder der Junior anwesend sein und dabei einen gültigen Personalausweis vorweisen; beide Anforderungen bilden die Voraussetzungen zur Gewährung der genannten Ermäßigungen, deren Ausmaß, sowie deren Anwendungen im Informationsschreiben im Detail beschrieben werden. Das Informationsschreiben ist in den Verkaufsstellen erhältlich sowie auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlicht. Ein Ersatz des Personalausweises durch Vorweisung einer Eigenerklärung ist nicht gestattet.
Die Zeitkarte für Kinder (geboren nach dem 21.05.2014), mit Ausnahme der Saisonkarten, ist kostenlos, falls gleichzeitig eine Zeitkarte derselben Art und für denselben Zeitraum seitens einer erwachsenen Begleitperson erworben wird, die mit der Kinderkarte gekoppelt wird. Pro zahlende erwachsene Begleitperson kommt dabei je ein Kind (K) in den Genuss einer kostenlosen Karte. Die Zeitkarte gilt ausschließlich für die Beförderung von Personen. Für die Beförderung von Fahrrädern, Kinderwagen, Koffern, Tieren, sowie von anderen Gegenständen und anderem Zubehör gelten die von den einzelnen Aufstiegsanlagen vorgesehenen Bedingungen. Der Nutzer ist damit verpflichtet, Informationen zu einem solchen Transport an den Kassen der jeweiligen Aufstiegsanlage einzuholen. Auf Anlagen, die mit dem Fahrrad-Verbotshinweis (“sorry, no bike”)* gekennzeichnet sind, ist die Beförderung von Fahrrädern nicht erlaubt.
4. Die Wertkarte dagegen ist nicht persönlich und kann somit auch übertragen werden. Die Gültigkeit der Karte ist auf die Sommersaison beschränkt, für die sie ausgestellt wurde. Die Benutzung der Wertkarte am Kontroll-Drehkreuz berechtigt den Inhaber und seine Begleiter zur Nutzung der im genannten Verzeichnis angegebenen und im Sinne der Artikel 1 und 5 sich in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen, mit Ausnahme der Aufstiegsanlagen, bei welchen die Wertkarte nicht angenommen wird, insbesondere bei den Aufstiegsanlagen in Gröden. Beim Erwerb der Wertkarte beträgt der anfängliche aktive Saldo je nach erworbenem Kartentyp 800 bzw. 1.400 Einheiten. Bei jeder Nutzung derselben werden von der verfügbaren Restmenge der Karte die Anzahl der für jede Nutzung der einzelnen Aufstiegsanlage erforderlichen Einheiten abgezogen; die Anzahl der erforderlichen Einheiten pro Anlage ist im bereits mehrfach genannten Verzeichnis und in jedem Fall bei der teilnehmenden Aufstiegsanlage sowie auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com angegeben.
Die Wertkarte gilt nur für die Beförderung von Personen. Für die Beförderung von Fahrrädern, Kinderwagen, Koffern, Tieren, sowie von anderen Gegenständen und anderem Zubehör gelten die von den einzelnen Aufstiegsanlagen vorgesehenen Bedingungen. Der Nutzer ist damit verpflichtet, Informationen zu einem solchen Transport an den Kassen der jeweiligen Aufstiegsanlage einzuholen. Auf Anlagen, die mit dem Fahrrad-Verbotshinweis (“sorry, no bike”)* gekennzeichnet sind, ist die Beförderung von Fahrrädern nicht erlaubt.
Kindern, die nach dem 21.05.2014 geboren sind und von einem erwachsenen Inhaber einer gültigen Wertkarte begleitet werden, wird durch den Betreiber der Aufstiegsanlage bei Nutzung der Wertkarte freie Fahrt gewährt, wobei dem Betreiber mögliche vorgeschriebene steuerrechtliche Auflagen obliegen. Zum Zeitpunkt der Nutzung der Aufstiegsanlage muss ein gültiger Personalausweis vorgewiesen werden, der die Voraussetzung für die zu gewährende kostenlose Fahrt für Kinder bescheinigt; ein Ersatz durch eine abgegebene Eigenerklärung ist nicht gestattet. Für jede zahlende erwachsene Begleitperson wird einem Kind (K) die kostenlose Fahrt gewährt.
5. Die gewöhnliche Sommersaison, während welcher die gültigen Dolomiti Supersummer-Karten an den der Initiative beigetretenen und in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen werden, beginnt am 11.06.2022 und endet am 02.10.2022, vorbehaltlich einer späteren Eröffnung und/oder einer früheren Schließung aufgrund des aktuellen gesundheitlichen Notstandes. Vor Saisonbeginn und nach Saisonende können einzelne Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen in Betrieb sein. In diesen Fällen werden die gültigen Fahrkarten vom 21.05.2022 bis zum 05.11.2022 an den Aufstiegsanlagen, insofern noch in Betrieb, angenommen.
Die zum Verkauf angebotenen Dolomiti SuperSummer-Fahrkarten werden im entsprechenden Gültigkeitszeitraum im Rahmen der von den geltenden Bestimmungen eventuell vorgesehenen Einschränkungen angenommen. Die Förderleistung der Aufstiegsanlagen sowie deren Zugang werden gemäß den geltenden Bestimmungen der Behörden geregelt. Die Benutzer erkennen an, dass sich die Rechtsvorschriften über den Zugang und/oder die Nutzung der Aufstiegsanlagen während der Sommersaison ändern können, und akzeptieren ausdrücklich, dass die Nutzung aller oder einiger Arten von Aufstiegsanlagen dem Besitz eines gültigen Covid-19 Zertifikats (gemäß der sog. „2G-“ oder „3G-Regel“) untergeordnet sein könnte, anderweitig eingeschränkt oder abhängig gemacht werden könnte, beispielsweise durch die Vorgabe einer Kontingentierungsgrenze der Benutzer oder der zum Verkauf angebotenen Fahrkarten, einer Reservierungspflicht, usw.. Aus diesem Grund könnte es erforderlich sein, die personenbezogenen Daten jedes Nutzers beim Erwerb der Dolomiti Supersummer-Karten zu sammeln, die genannte Fahrkarte täglich durch die Überprüfung der Gültigkeit der grünen COVID-19-Zertifizierung zu aktivieren oder anderweitig die üblichen Nutzungsbedingungen der Dolomiti Supersummer-Karten anzupassen, um die behördlichen Auflagen zu erfüllen. Die zum Verkauf angebotenen Fahrkarten und ihre Ausgabe- und Nutzungsmodalitäten könnten Änderungen aufgrund der geltenden Gesetzgebung unterliegen.
Allfällige Einschränkungen zur Benutzbarkeit der Aufstiegsanlagen, welche auf neue einschränkende Regelungen zurückzuführen sind (z.B. Kontingentierungsgrenzen, Vormerkungspflicht, Besitz eines grünen COVID-19 Zertifikats (gemäß der sog. „2G-“ oder „3G-Regel“), begründen weder ein Rücktrittsrecht noch einen Anspruch auf eine auch nur teilweise Rückerstattung der Fahrkartenpreise seitens der Benutzer, welche daher alle diesbezüglichen Risiken übernehmen. Beispielsweise begründen das Versäumnis, die Karten täglich zu aktivieren, falls aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen, der mangelnde Besitz eines gültigen grünen Covid-19-Zertifikats, die mangelnde Vormerkung oder das Überschreiten der Kontingentierungsgrenzen keine Form von Ermäßigung, Rückerstattung oder Rücktritt. Im unter Art. 1 erwähnten Verzeichnis werden für jede teilnehmende Aufstiegsanlage auch die geplanten Betriebs- und Öffnungszeiten angegeben, welche jedoch als rein indikativ zu betrachten sind, da nur das auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlichte Verzeichnis für tatsächliche Öffnungen zu beachten ist.
6. Unbeschadet der Bestimmung im Art. 1, werden auf jeden Fall der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während des gesamten angegebenen Betriebszeitraums der an der Initiative teilnehmenden Aufstiegsanlagen nicht gewährleistet, da dieser auch von einigen Faktoren abhängig ist, die nicht im Einflussbereich der Betreiber liegen, wie zum Beispiel Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Ausfälle der Anlagen, Verfügbarkeit der Energiequellen, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Verfügungen durch Behörden und andere Gründe höherer Gewalt und unvorhersehbarer Umstände. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht von Dolomiti Superski, von den Talschaftsverbunden oder von deren Mitgliedsunternehmen zu vertreten ist.
7. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Personenbeförderung von der Tal- zur Bergstation der jeweiligen Anlage und/oder umgekehrt. Jede weitere Aktivität (Trekking, Mountainbiking, auch innerhalb der „Bike Parks“ oder ähnlicher Einrichtungen), ist nicht Gegenstand des Vertrages und erfolgt für jeden Einzelnen ausschließlich auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wege und Routen stehen nicht im Eigentum der Betreiber der Aufstiegsanlagen, des Konsortiums Dolomiti Superski oder der Talschaftsverbunde, die somit dieselben auf keine Weise betreiben und demzufolge weder prüfen und begutachten noch instand halten können. Das Konsortium Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde sind außerdem nicht die Eigentümer von „Bike Parks“ oder ähnlichen Einrichtungen und sind somit nicht für deren Betrieb und Überwachung verantwortlich, was ausschließlich den Betreibern und/oder den Eigentümern derselben obliegt. In jedem Fall sind die Nutzer verpflichtet, die an jeder Anlage einsehbaren Bestimmungen für Fahrgäste zu beachten und sorgfältig einzuhalten.
8. Der Betreiber der jeweils genutzten Aufstiegsanlage haftet nicht für die Schäden aus einer unsachgemäßen Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Nutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen. Mit der Nutzung der Aufstiegsanlage vonseiten eines Minderjährigen erklärt die erwachsene Begleitperson mit dem Kauf der Dolomiti Supersummer-Karten, die zivilrechtliche Haftung bezüglich der Aufsichtspflicht gegenüber Minderjährigen auch während der Nutzung der Anlagen zu kennen und alle geltenden Vorschriften und gesetzlichen Regelungen der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung zu beachten. Die Beförderung eines Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung der erwachsenen Begleitperson, wobei jegliche Haftung des Betreibers der Aufstiegsanlage ausgeschlossen ist. Die Verantwortung seitens der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters der Minderjährigen wird bei einer Nutzung der Aufstiegsanlagen durch letztere vorausgeschickt.
9. Nutzer müssen ihre Dolomiti Supersummer-Karten auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren vorzeigen und die Identifizierung ihrer Person mittels Vorweisen eines gültigen Personalausweises gestatten. Sofern der Besitz eines gültigen grünen COVID-19- Zertifikats oder zusätzlicher Dokumente gesetzlich vorgeschrieben ist, die für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen erforderlich sind, muss der Benutzer diese dem mit den Kontrollen beauftragten Personal vorlegen.
10. Jede missbräuchliche Nutzung der zuvor erwähnten Fahrkarten hat unverzüglich den Entzug, die Annullierung oder Gültigkeitsaussetzung der betreffenden Fahrkarten zur Folge. Sowohl die Zeit- als auch die Wertkarten können außerdem bei einer Verletzung der bestehenden Vorschriften der Staats-, Regional- oder Landesgesetzgebung von der zuständigen Aufsichtsbehörde entzogen, annulliert oder deren Gültigkeit ausgesetzt werden. Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung von Zeitkarten für Kinder (K) unter 8 Jahren werden sowohl die kostenlose Karte als auch die mit dieser beim Erwerb gekoppelten Erwachsenenkarte gesperrt und/oder annulliert. Jedweder Missbrauch wird gerichtlich geahndet: der Rechtsweg einschließlich eventuell erforderlicher Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug gemäß Art. 640 des Italienischen Strafgesetzbuches) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten. Um Missbräuchen der Fahrkarten entgegenzuwirken, ist an einigen Aufstiegsanlagen ein Videoüberwachungssystem („Gate Control Camera“) installiert. Die Nutzer werden durch entsprechende Beschilderung auf den Einsatz einer Überwachungskamera aufmerksam gemacht. An den jeweiligen Aufstiegsanlagen kann zudem die Datenschutzerklärung gemäß Verordnung (EU) 2016/679 frei eingesehen werden.
11. Jegliche Form des Austausches oder der Rückerstattung wird ausgeschlossen; so werden zum Beispiel nicht genutzte oder auch nur teilweise genutzte, verloren gegangene, entzogene, gesperrte, annullierte, ausgesetzte oder mutwillig beschädigte Zeit- und Wertkarten weder ersetzt noch rückerstattet, mit Ausnahme der im Art. 13 ausdrücklich vorgesehenen und geregelten Fälle.
12. Voucher für online gekaufte Zeit- und/oder Wertkarten sind ausschließlich während der Sommersaison, in die sie ausgestellt werden, gültig. Der Erwerb von Zeit- und/oder Wertkarten unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47 und 59 des GVD 206/2005).
13. Nur bei Wander- oder Radunfällen auf ausgewiesenen Mountainbike-Strecken, bei entsprechender Verwendung der Dolomiti Supersummer Saisonkarte innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer, ist eine Teilrückerstattung des Preises ausschließlich der Dolomiti Supersummer Saisonkarte möglich und sofern der Nutzer über keinen entsprechenden Versicherungsschutz verfügt. Die Rückerstattung ist auf die Gültigkeitstage nach Rückerstattungsantrag und Abgabe der Fahrkarte beschränkt. Der Antrag muss an den zentralen Verkaufsstellen innerhalb von 15 Tagen ab dem Unfalldatum, oder, im Falle einer krankenhäuslichen Einlieferung ab der Entlassung, zusammen mit folgenden Dokumenten, eingereicht werden:
- originale Saisonkarte der Art Dolomiti Supersummer;
- ärztliche Bescheinigung (vonseiten eines im Dolomiti Superski-Gebiet tätigen Arztes, einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder des Krankenhauses, in dem der Verletzte eingeliefert wurde), aus welcher hervorgeht, dass es sich um einen Wander- oder Mountainbike-Unfall handelte, der dem Inhaber der Saisonkarte die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht.
Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung.
Die Berechnung der Rückerstattung erfolgt, indem der Gesamtpreis der Saisonkarte durch 20 (zwanzig) dividiert (die gewöhnliche Benutzung dieses Kartentyps wird mit 20 Tagen angenommen) und der so errechnete einheitliche Tagespreis mit der Anzahl der nicht genossenen Tage bis zum 20. Tag multipliziert wird. Die Anzahl der rückerstattbaren Tage ist auf jeden Fall auf die noch benutzbaren Tage innerhalb der Saison gemäß Art. 5 beschränkt.
14. Die Dolomiti Supersummer-Karten werden dem Nutzer als Leihgabe ausgehändigt. Der Nutzer ist für eine sorgfältige Verwahrung der Karte verantwortlich, die Eigentum des Ausstellers bleibt.
15. Als Transportdokument erfüllen die Zeit- und Wertkarten, die für den Zugang zu den an der Initiative teilnehmenden Liftanlagen und für die Beförderung des Inhabers, wie in Art. 1 beschrieben, notwendig und unersetzlich sind, die Auflagen eines Steuerbeleges und müssen deshalb für die gesamte Dauer der Beförderung aufbewahrt werden.
16. Die Preise für den Erwerb der Karten können aufgrund außerordentlicher Maßnahmen steuerrechtlicher, währungspolitischer, wirtschaftlicher oder sozialer Natur sowie aufgrund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen oder aufgrund von anderen Einschränkungen bei der Benutzbarkeit der Aufstiegsanlagen abgeändert werden.
17. Die personenbezogenen Daten, welche von den Nutzern beim Erwerb der Fahrkarten oder bei Zutritt und Nutzung der Aufstiegsanlagen angegeben werden, auch mittels Vorlage gültiger Ausweisdokumente, werden ausschließlich verarbeitet, um die persönliche Identität und das Vorliegen der Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen sowie, falls vorgesehen, für die Überprüfung der Gültigkeit der grünen COVID-19 Zertifizierung oder anderer Dokumente, welche für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen erforderlich sind, zu überprüfen. Die bezügliche Datenschutzerklärung gemäß Verordnung (EU) 2016/679 ist auf der Internetseite DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlicht.
18. Mit dem Erwerb und/oder mit der Nutzung einer Zeit- oder Wertkarte erklärt der Benutzer, die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen; dieselben können bei allen Verkaufsstellen, bei den größeren teilnehmenden Aufstiegsanlagen und auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com eingesehen werden.
19. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
20. Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrags oder der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gilt italienisches Recht, wobei ausschließlich die Richter des Gerichtsstandes Bozen zuständig sind, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen.
21. Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Epidemie: Dolomiti Superski, die Talschaftsverbunde und deren Mitgliedsunternehmen sind bemüht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eindämmung der Infektionen beitragen. Ebenso wichtig ist das individuelle Verhalten der Benutzer, die sich gewissenhaft an die Vorschriften und Ratschläge der Behörden zu halten haben. Daraus folgt, dass die Benutzung der Aufstiegsanlagen bei Nichteinhaltung der Vorschriften und Verordnungen, bei Vorliegen typischer Symptome des SARS-CoV-2-Virus oder bei Fehlen von persönlicher Schutzausrüstung, soweit vorgeschrieben, verboten ist. Jegliche Form der Haftung zu Lasten der Betreiber der Aufstiegsanlagen ist im Falle einer Ansteckung daher ausgeschlossen.
Ausgabe: S01-2022
Vorbehaltlich Änderungen. Etwaige Änderungen werden unverzüglich auf der Website DOLOMITISUPERSUMMER.com veröffentlicht und mittels eigener Ausgabenummer versehen und gelten ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für nachfolgende Erwerbe.