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Verkaufsbedingungen Winter 2022/23

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis, welches durch den Erwerb der Skipässe und der Skiwertkarten des Verbundes Dolomiti Superski sowie der ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde begründet wird, und legen die Rechte und Pflichten der Benutzer im Zusammenhang mit deren Nutzung fest. Beide sind Fahrkarten für die Personenbeförderung, welche im jeweiligen Gültigkeitsgebiet die Benutzung der Aufstiegsanlagen der Mitgliedsgesellschaften der 12 im Verbund Dolomiti Superski vereinten Talschaftsverbunde ermöglichen (Cortina d‘Ampezzo, Kronplatz, Alta Badia, Gröden / Seiser Alm, Val di Fassa / Carezza, Arabba / Marmolada, 3 Zinnen Dolomiten, Val di Fiemme / Obereggen, San Martino di Castrozza / Rollepass, Gitschberg Jochtal - Brixen, Alpe Lusia / San Pellegrino, Civetta).

 

2. Der Verbund Dolomiti Superski sowie die ihm angeschlossenen 12 Talschaftsverbunde handeln im Auftrag mit Vertretungsmacht der einzelnen Unternehmen, die die Aufstiegsanlagen betreiben (die Auftraggeber), denen ausschließlich der Betrieb der Anlagen und der damit verbundenen Dienstleistungen obliegt. Diese Betreiber sind somit zusammen mit den Benutzern die einzigen und alleinigen Vertragspartner des vorliegenden Vertrages, an welchem Dolomiti Superski und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde nicht beteiligt sind. Aus diesem Grunde ist jegliche Haftung dieser Verbunde ausgeschlossen.

 

3. Der Skipass ist streng persönlich und kann mit Vor- und Nachnamen und/oder mit einem Foto des Inhabers versehen werden. Der Skipass kann nicht abgetreten werden, auch nicht unentgeltlich, und darf nicht ausgetauscht oder manipuliert werden. Der Gültigkeitszeitraum des Skipasses kann nicht verändert werden und der Umtausch von Talschaftsskipässen in Dolomiti Superski-Skipässe und umgekehrt ist nicht möglich. Auf den Skipässen (mit Ausnahme der My Dolomiti Card) sind die Gültigkeitsdauer sowie eines der Kürzel M-F-S-J und K gedruckt, welches die jeweilige Zuordnung zu Mann, Frau, Senior (vor dem 26.11.1957 geboren), Junior (nach dem 26.11.2006 geboren) oder Kind (nach dem 26.11.2014 geboren) kennzeichnet. Die Skipässe mit saisonaler Gültigkeit (Saisonskipässe, Skipässe des Typs Superski Family, Wahlabo mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison) sind ausschließlich in der Wintersaison gültig, für welche sie ausgestellt werden.

 

4. Die Skiwertkarte ist nicht persönlich und somit übertragbar. Die Gültigkeit der Karte ist auf die Wintersaison beschränkt, für welche sie ausgestellt wird. Beim Erwerb beträgt der Saldo der Karte, je nach erworbenem Kartentyp, 600, 1.000 bzw. 2.100 Einheiten. Bei jeder Benutzung wird von der auf der Karte verfügbaren Restmenge die für die benutzte Aufstiegsanlage erforderliche Anzahl an Einheiten abgezogen, wie im entsprechenden Bereich auf der Website www.dolomitisuperski.com angegeben.

Die Skiwertkarten mit Resteinheiten, welche in der Saison 2021-22 aufgrund der Verpflichtung zur Überprüfung der grünen COVID-19-Zertifizierung namentlich ausgestellt wurden und gemäß den damals geltenden Vertragsbedingungen für zwei aufeinanderfolgende Saisonen gültig sind, müssen für die Wintersaison 2022-23 bei einer zentralen Verkaufsstelle ohne Aufpreis reaktiviert werden, insofern verfallen, wo sie auch mit einer übertragbaren Skiwertkarte ersetzt werden können.

 

5. Die gewöhnliche Skisaison beginnt am 03.12.2022 und endet am 11.04.2023, vorbehaltlich einer späteren Eröffnung oder früheren Schließung aufgrund des gesundheitlichen Notstandes oder der aktuellen Energiekrise.

Alle zum Verkauf angebotenen Skipässe der Talschaftsverbunde und des Dolomiti Superski werden im entsprechenden Gültigkeitszeitraum und -gebiet an den sich in Betrieb befindlichen Aufstiegsanlagen angenommen.

Die Benutzer nehmen zur Kenntnis, dass die Entscheidung über die Öffnung der Aufstiegsanlagen und Pisten angesichts der aktuellen Lage auf dem Energiemarkt und der unvorhersehbaren Entwicklung der Energieversorgungskosten, täglich, eigenständig und nach eigenem Ermessen von den einzelnen Liftbetreibern getroffen wird und erklären daher:

(a) dass sie sich des daraus resultierenden Risikos bewusst sind, dass die Anzahl der benutzbaren Aufstiegsanlagen und der befahrbaren Pisten stark eingeschränkt sein könnte und sogar die absolute Unmöglichkeit des Skifahrens aufgrund der Schließung aller Aufstiegsanlagen eintreffen könnte sowie des Risikos, dass sich die Situation der benutzbaren Aufstiegsanlagen und der befahrbaren Pisten von Tag zu Tag ändern könnte;

(b) in Anbetracht und unter Berücksichtigung der verschiedenen verfügbaren Skipassarten und der jeweiligen Preise, den Kauf des von ihnen gewählten Skipasses unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Bedürfnisse als vorteilhaft zu betrachten, ungeachtet des Risikos (das sie ausdrücklich an- und übernehmen), dass die Aufstiegsanlagen aufgrund einer nicht beanstandbaren Entscheidung der jeweiligen Liftbetreiber nicht in Betrieb sein könnten;

c) in diesen Fällen den Ausschluss einer jeglichen Form von Erstattung, Ausgleich oder Entschädigung ausdrücklich zu akzeptieren und in jedem Fall darauf zu verzichten.

 

In der regelmäßig aktualisierten Aufstellung, die auf www.dolomitisuperski.com veröffentlicht wird, sind die für den jeweiligen Tag geöffneten Lifte und Pisten angeführt. Diese Aufstellung muss vor dem Kauf des Skipasses eingesehen werden.

Die Benutzbarkeit der Aufstiegsanlagen und damit des Skipasses könnte durch nachträgliche Regelungen, die aufgrund von gesundheitlichen Notsituationen entstanden sind, eingeschränkt werden (wie beispielsweise die Verpflichtung zum Besitz des sog. Green Passes oder einer ähnlichen Zertifizierung, Kontingentbegrenzungen oder eine Vormerkungspflicht des Skitages). Infolge dieser nachträglichen Vorschriften könnten einige Produkte nicht mehr zum Verkauf angeboten oder einige ihrer Eigenschaften geändert werden (z.B. die Übertragbarkeit) und die üblichen Vorgänge beim Verkauf und beim Zugang zu den Aufstiegsanlagen (z.B. tägliche Aktivierung des Skipasses) angepasst werden. Die Nutzer erklären bereits jetzt ausdrücklich, dass sie diese Änderungen und Beschränkungen akzeptieren, ohne dass ihnen ein Rücktritts- oder Erstattungsrecht zusteht; sie übernehmen daher alle diesbezüglichen Risiken und verzichten auf jegliche Ansprüche.

Vor Saisonbeginn und nach Saisonende können einzelne Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen in Betrieb sein. In diesen Fällen werden die Saisonskipässe, die Skikarten der Art Superski Family, das Wahlabo mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison, die Skiwertkarten sowie die zum Verkauf angebotenen Skipässe ab der Öffnung dieser Anlagen bis zum 01.05.2023, insofern noch in Betrieb, angenommen. Zu Saisonbeginn und zu Saisonende (insbesondere nach dem 19.03.2023) ist die Schließung einzelner Aufstiegsanlagen oder Gruppen von Anlagen sowie die Schließung von größeren Gebieten, ebenso wie die Einschränkung der befahrbaren Pisten, nicht nur aufgrund der im Art. 6 angegebenen Gründe, sondern auch in Anbetracht des Skifahrerzustroms, der Schneelage und der Sicherheitsbedingungen möglich. Die eventuelle Schließung erfolgt infolge von Entscheidungen, die eigenständig von den einzelnen Betreibern der Aufstiegsanlagen getroffen werden und an denen Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde nicht beteiligt sind.

 

6. Der ununterbrochene Betrieb und der Betrieb während der gesamten Skisaison (wie laut Art. 5 bestimmt) aller Aufstiegsanlagen sowie die Befahrbarkeit aller Pisten des Skigebietes Dolomiti Superski werden nicht gewährleistet, da beide auch von Umständen abhängig sind, die nicht dem Einfluss der Betreiber unterliegen, wie z.B. Witterungs- und Sicherheitsverhältnisse, Schneebedingungen, Ausfall der Anlagen, Verfügbarkeit von Energiequellen und diesbezügliche Anschaffungskosten, welche ein wirtschaftliches Gleichgewicht beim Betrieb der Aufstiegsanlagen sicherstellen müssen, Seuchen, Epidemien und/oder Pandemien, Amtsverfügungen sowie Verhinderung durch höhere Gewalt und aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse. Unbeschadet der anderen gewöhnlichen Rechtsbehelfe und Klagerechte im Falle einer Vertragsverletzung, ist in all den genannten Fällen jegliche Form von Rückerstattung oder Entschädigung ausgeschlossen und, in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, jegliche Form eines Ausgleichs ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die nachträgliche Unmöglichkeit oder eine übermäßige Belastung der Leistung oder der Nutzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, welche (wie in den oben genannten Fällen) nicht von Dolomiti Superski, von den Talschaftsverbunden oder von deren Mitgliedsunternehmen zu vertreten ist.

 

7. Zur Inanspruchnahme der den Senioren (S), Junioren (J) und Kindern (K) gewährten Ermäßigungen, gemäß den in den Broschüren und auf der Website www.dolomtisuperski.com angegebenen Fällen und Ausmaßen ist das persönliche Erscheinen und die Vorlage eines gültigen Ausweises (welcher nicht durch Selbsterklärung ersetzt werden kann) sowie des Familienbogens in den angegebenen Fällen erforderlich, um die Voraussetzungen für die vorgesehenen Ermäßigungen zu belegen, wie sie in den Preislisten und auf der Webseite www.dolomitisuperski.com angegeben sind. In einigen Gebieten können diese Skipasstypen auch an automatischen Kassen mit angepassten Ausgabemethoden erhältlich sein. In den Fällen, in denen gemäß den Broschüren und der Internetseite www.dolomitisuperski.com die Ausstellung eines kostenlosen Skipasses für Kinder vorgesehen ist (z.B. Mehrtagesskipass mit aufeinanderfolgenden Skitagen), wird dieser beim gleichzeitigen Kauf eines Skipasses derselben Art und für denselben Zeitraum vonseiten einer erwachsenen Begleitperson gewährt, welcher mit dem Kinderskipass gekoppelt wird. Pro Begleiter kommt dabei je ein Kind in den Genuss des Gratisskipasses.

 

8. Werden Skipässe für Minderjährige erworben, bringt der Erwerb für die erwachsene Begleitperson die Erklärung mit sich, über die zivilrechtlichen Auflagen und über die Verantwortung hinsichtlich der Beaufsichtigungspflicht gegenüber von Minderjährigen, auch bei der Benutzung der Aufstiegsanlagen, sowie über die vom Gesetz 363/2003 und vom gesetzesvertretenden Dekret 40/2021 (mit den darauffolgenden Abänderungen und Ergänzungen) vorgesehenen Verhaltensvorschriften und über sämtliche geltende und anwendbare Vorschriften der Staats-, Regional- und Landesgesetzgebung bewusst zu sein und diese zu kennen. Die Beförderung der Minderjährigen erfolgt unter Aufsicht, Verantwortung und Überwachung des begleitenden Erwachsenen. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass Minderjährige unter 18 Jahren verpflichtet sind, einen Schutzhelm zu tragen, unter Berücksichtigung der vom GVD 40/2021 vorgeschriebenen Merkmale. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 29 des GVD 40/2021 wird bei Verstoß gegen diese Verpflichtung von den die für die Kontrolle zuständigen Behörden eine Geldbuße verhängt.

 

9. Online-Kauf: Für einige Skipasstypen werden beim Online-Kauf unter bestimmten Bedingungen Preisnachlässe, die auf der Website www.dolomitisuperski.com genauer beschrieben sind. Dolomiti Superski und die Talschaften übernehmen keine Garantie für das ununterbrochene Funktionieren des Online-Shops. Diese Ermäßigungen gelten in keinem Fall für den Kauf an den physischen Kassen, auch nicht im Falle einer Störung der Website und des Online-Shops. Auch wenn der Skipass oder ein Gutschein vor Beginn der Gültigkeitsdauer gekauft wird, kommt Art. 13 zur Anwendung, wonach der Kaufpreis keinesfalls rückerstattet wird, auch nicht beispielsweise bei Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung, Urlaubsausfall, unvorhergesehenen Verpflichtungen, Krankheit usw. Online gekaufte Skipässe und Gutscheine sind nur in der Wintersaison gültig, für welche sie ausgestellt wurden. Sollte es aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung von Informationen und Daten durch den Käufer notwendig sein, einen online erworbenen Skipass zu ersetzen, ist eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. € 10,00 (zehn) für jeden zu ersetzenden Skipass zu leisten. Der Erwerb des Skipasses unterliegt nicht dem vom Konsumentenschutzgesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht (Art. 47 und 59 GVD 206/2005).

 

10. Der Betreiber trägt keine Verantwortung und Haftung für eine unsachgemäße Benutzung der Anlagen, sowie für die Folgen unerlaubter Handlungen der Benutzer während ihres Aufenthalts auf den Aufstiegsanlagen, auf den Skipisten sowie auf den dazugehörigen Bereichen. Die an den Talstationen der Anlagen ausgestellten Vorschriften für die Skifahrer müssen auf jeden Fall befolgt werden.

 

11. Auf Aufforderung des Dienstpersonals oder der Inspektoren müssen der Skipass oder die Skiwertkarte vorgewiesen und die Identifizierung durch Vorweisen eines gültigen Ausweises des Benutzers gestattet werden.

 

12. Jedem Missbrauch bei der Benutzung der Skipässe (z.B. die Verwendung durch eine andere Person an Stelle des Inhabers) oder der Skiwertkarten folgt unverzüglich deren Entzug, deren Annullierung oder deren Aussetzung der Gültigkeit. Die Überprüfung der korrekten Benutzung der Skipässe oder Skiwertkarten kann auch durch nachträgliche Fernüberprüfung durch das System Gate Camera erfolgen, welches an einigen Aufstiegsanlagen installiert ist. Bei Missbrauch des kostenlosen Skipasses für Kinder unter 8 Jahren (nach dem 26.11.2014 geboren) wird sowohl der kostenlose Kinderskipass als auch der Erwachsenenskipass, mit welchem ersterer gekoppelt wurde, blockiert und/oder entzogen. Im Falle eines Missbrauchs von Skikarten der Art Superski Family, werden für jeden einzelnen Missbrauchsfall, 10 (zehn) Skitage von der zum Zeitpunkt der Missbrauchsfeststellung noch insgesamt verfügbaren Anzahl an Skitagen abgezogen. Skipässe und Skiwertkarten können außerdem bei Verletzung der geltenden Vorschriften der Staats-, Regionaloder Landesgesetzgebung durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen, oder deren Gültigkeit ausgesetzt oder annulliert werden. Jeglicher Missbrauch kann gerichtlich geahndet werden: der Rechtsweg mit sämtlichen, eventuell nötigen Klagen zur Feststellung strafrechtlicher (z.B. Betrug – Art. 640 ital. StGB) oder zivilrechtlicher Haftung des Übertreters bleibt vorbehalten.

 

13. Skipässe und Skiwertkarten, welche nicht gebraucht oder nur teilweise gebraucht, entzogen, annulliert, deren Gültigkeit ausgesetzt oder mutwillig beschädigt wurden, werden nicht ersetzt oder rückerstattet.

 

14. Verlorene Skipässe oder Skiwertkarten (mit Ausnahme der Depot-Karten wie sie z.B. an den Liften ohne Kassensystem ausgestellt werden) können innerhalb deren Gültigkeitsdauer ersetzt werden. Die Ausstellung eines Ersatzskipasses kann bei den zentralen Skipassausgabestellen bei gleichzeitiger Vorlage eines Ausweises sowie der Kaufbestätigung oder, im Falle eines auf My Dolomiti Card geladenen Skipasses, unter Angabe der Nummer des Originalskipasses beantragt werden, damit der Gebrauch derselben von Dritten verhindert werden kann. Der Ersatzskipass oder die Ersatzskiwertkarte sind nach erfolgter Prüfung des Ersatzantrages und nach Sperrung des verlorenen Originalskipasses gültig. Für Bearbeitungsgebühren ist ein Betrag i.H.v. € 10,00 (zehn) zu leisten. Dieser Betrag wird nicht rückerstattet, auch wenn der Originalskipass wieder gefunden wird.

 

15. Nur bei Skiunfällen ist eine Teilrückerstattung des Skipasspreises (mit Ausnahme der Superski Family Skikarten und der Skiwertkarten) möglich, sofern eindeutig feststellbar ist, dass der Skipass jener Person gehört, die die Rückerstattung beantragt hat, und sofern der Inhaber nicht über einen Versicherungsschutz verfügt, der im Falle eines Unfalls eine auch nur teilweise Rückerstattung des Skipasspreises abdeckt. Die Rückerstattung ist auf die Skitage nach Rückerstattungsantrag und Abgabe des Skipasses bei den Verkaufsstellen beschränkt. Aus diesem Grund können die Tagesskipässe und Skipässe mit geringerer Gültigkeitsdauer nicht rückerstattet werden. Der Antrag muss bei den zentralen Skipassausgabestellen innerhalb von 15 Tagen ab dem Unfalldatum, oder, im Falle einer krankenhäuslichen Einlieferung, ab der Entlassung zusammen mit folgenden Dokumenten eingereicht werden:

-originaler Skipass;

-Abschrift des Unfallprotokolls des Pistenrettungsdienstes oder ärztliche Bescheinigung (von einem im Dolomiti Superski-Gebiet tätigen Arzt, von einer örtlichen öffentlichen Einrichtung oder vom Krankenhaus, in dem der Verletzte eingeliefert wurde), aus welchen hervorgeht, dass es sich um einen Skiunfall handelte, der dem Inhaber des Skipasses die sportliche Tätigkeit nicht mehr ermöglicht.

Begleitpersonen haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Für Mehrtagesskipässe erfolgt die Berechnung des Rückerstattungsbetrages, indem vom bezahlten Skipasspreis, der Preis eines gleichen Skipasses mit einer Gültigkeitsdauer bis zum Tage der Einreichung des Rückerstattungsantrages und Abgabe des Skipasses (inbegriffen) abgezogen wird. Die Rückerstattung der Saisonskipässe wird wie folgt berechnet:

der Gesamtpreis des Skipasses wird durch 20 geteilt (da 20 Skitage als gewöhnliche Benutzung eines Saisonskipasses betrachtet werden). Der so errechnete einheitliche Tagespreis wird mit den nicht verwendeten Skitagen bis zur Erreichung der 20 Skitage multipliziert. Somit wird der für mindestens 20 Skitage benutzte Saisonskipass nicht rückerstattet. Die Anzahl der rückerstattbaren Skitage ist auf jeden Fall auf die noch benutzbaren Skitage innerhalb der Saison beschränkt. Die 5 Gültigkeitstage in den Skigebieten des Verbundes Skirama Dolomiti Adamello-Brenta und in jenen, die von den Gesellschaften Brentonico Ski Srl, Funivie Lagorai Spa und Panarotta Srl betrieben werden, werden nicht berücksichtigt.

 

16. Der Skipass und die Skiwertkarte sind Fahrausweise bzw. Fahrkarten, die für den Transport des Karteninhabers auf den Liftanlagen, wie im Art. 1 beschrieben, unerlässlich und unersetzlich sind. Beide Karten sind, außer für die in den Art. 14 und 15 dieser Verkaufsbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Fälle, weder austauschbar noch rückerstattbar.

 

17. Die Skipass- oder Skiwertkarten werden dem Inhaber als Leihgabe ausgehändigt. Der Inhaber ist für eine schonende Verwahrung der Karte verantwortlich, welche Eigentum des Ausstellers bleibt.

 

18. Der Skipass und die Skiwertkarte, welche für den Zugang zu den Aufstiegsanlagen im Rahmen der Artikel 4 und 5 als Fahrkarten erforderlich sind, erfüllen die Auflagen eines Steuerbeleges (Ministerialdekret 30.06.1992 und nachfolgende Ergänzungen und Änderungen) und müssen für die gesamte Dauer der Fahrt aufbewahrt werden.

 

19. Der Skifahrer fährt auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr. Die Wahl der Ski-Route und die Fahrweise müssen den persönlichen Fähigkeiten, den Geländeverhältnissen, der Schneelage, der durch Hinweisschilder gebotenen Vorschriften, den Witterungs- und Sichtverhältnissen angepasst werden und auf die Betriebszeiten der Aufstiegsanlagen abgestimmt sein. Jeder Skifahrer hat ferner die anwendbare Regional- oder Landesgesetzgebung, die vom Gesetz 363/2003 sowie vom gesetzesvertretenden Dekret 40/2021 und darauffolgenden Änderungen vorgeschriebenen Verhaltensregeln sowie die Verhaltensvorschriften, welche in den Skipassausgabestellen, bei den Aufstiegsanlagen oder auf der Webseite www.dolomitisuperski.com ausgestellt sind, zu beachten. Der Benutzer nimmt zur Kenntnis, dass die Verpflichtung besteht, über eine gültige Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden oder Verletzungen an Dritte zu verfügen, und dass gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchstabe l) und Artikel 29 des GVD 40/2021 jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung mit einer Geldbuße und dem Entzug des Skipasses durch die für die Kontrolle zuständigen öffentlichen Behörden geahndet wird.

 

20. Im Falle einer längeren Skitour muss der Skifahrer die letzte Passhöhe für die Rückfahrt in die Ausgangstalschaft spätestens um 15.30 Uhr erreichen.

 

21. Die Einstufung der Pisten auf den Skikarten ist als reine Empfehlung zu verstehen.

 

22. Aus Sicherheitsgründen ist es verboten, außerhalb der Betriebszeiten auf den Skipisten zu verweilen. Zuwiderhandelnde haften sowohl zivil- als auch strafrechtlich für eventuell aus der Verletzung dieser Vorschrift hervorgerufene Schäden.

 

23. Die Saisonskipässe Dolomiti Superski, mit Ausnahme der Superski Family und Superdays Skikarten, sind außerdem für 5 Skitage in den Skigebieten des Verbundes Skirama Dolomiti AdamelloBrenta (Madonna di Campiglio, Pinzolo, Folgarida-Marilleva, Pejo, Ponte di Legno-Tonale, Andalo-Fai della Paganella, Monte Bondone, Folgaria-Lavarone) sowie in den von den Gesellschaften Brentonico Ski Srl, Funivie Lagorai Spa und Panarotta Srl betriebenen Skigebieten gültig. Die 5 Tage können in den genannten Skigebieten vom 01.12.2022 bis zum 01.05.2023 an den in Betrieb stehenden Aufstiegsanlagen benutzt werden, sofern die eventuell im Zusammenhang mit gesundheitlichen Notsituationen eingeführten Vorschriften eingehalten werden. Der Verbund Dolomiti Superski, die Talschaftsverbunde sowie deren Mitglieder (die Betreiber) können weder den Betrieb der Anlagen noch die Befahrbarkeit der Skipisten der genannten Skigebiete gewährleisten. Jedem Missbrauch bei der Benutzung des Saisonskipasses Dolomiti Superski folgt unverzüglich dessen Entzug, Annullierung oder Gültigkeitsaussetzung durch die zuständigen Kontrolleure im jeweiligen Gebiet sowie zusätzlich die Annullierung oder Gültigkeitsaussetzung der noch verwendbaren Skitage in den genannten Gebieten. Bei Verlust des Saisonskipasses Dolomiti Superski in den Skigebieten Skirama Dolomiti Adamello-Brenta, Brentonico Ski, Lagorai und Panarotta kann keine Ersatzkarte für die dort noch benutzbaren Skitage erstellt werden, da vor Ort keine Überprüfung des effektiven Karteninhabers erfolgen kann. Eventuell in Folge des Verlusts des Saisonskipasses Dolomiti Superski erworbene Tageskarten werden nicht rückerstattet.

 

24. Die Preise für den Erwerb von Skipässen oder Skiwertkarten sowie die zu entwertende Einheitenanzahl können aus steuerrechtlichen, währungspolitischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sowie auf Grund von Einschränkungen der Transportkapazitäten durch behördliche oder gesetzliche Anordnungen abgeändert werden.

 

25. Mit dem Erwerb und/oder der Benutzung des Skipasses oder der Skiwertkarte erklärt der Benutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich der ergänzenden Geschäftsbedingungen der Skikarten des Types Superski Family zu kennen und im vollen Umfang anzunehmen. Die Geschäftsbedingungen sind bei den Skipassausgabestellen sowie auf der Webseite www.dolomitisuperski.com ersichtlich.

 

26. Bei Unklarheiten und Abweichungen zwischen den verschiedenen Sprachfassungen gilt die italienische Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

27. In jedem Rechtsverfahren, welches die Gültigkeit oder die Ausführung des Beförderungsvertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Gegenstand hat, ist das italienische Recht anwendbar; ausschließlich zuständig sind die Richter des Gerichtsstandes Bozen, es sei denn, dass die Voraussetzungen für den Konsumentengerichtsstand vorliegen.

 

28. Skifahrer fahren auf eigene Gefahr. Die Wahl der Strecke und des Tempos muss dem Können des Skifahrers, dem Zustand der Pisten, der Beschaffenheit des Schnees und der Beschilderung, dem Wetter, den Sichtverhältnissen und den Öffnungszeiten der Aufstiegsanlagen angepasst sein. Jeder Skifahrer muss außerdem die einschlägigen provinzialen und regionalen Vorschriften sowie die im Gesetz Nr. 363/2003 und späteren Änderungen festgelegten Verhaltensregeln und die in den Verkaufsbüros, an den Liftanlagen und auf der Website veröffentlichten Verhaltensregeln beachten. Im Falle eines Unfalls sind die Erste Hilfe und der Transport von Verletzten kostenpflichtig (250€). Die letzte Etappe für den Rücktransport ins Tal der Abfahrt muss bis 15.30 Uhr erreicht sein.

 

29. Ausgleichsmaßnahmen aufgrund der nachträglichen Unmöglichkeit des Skibetriebes im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Notstand durch SARS-CoV-2 Pandemie in der Saison 2019- 20 für Inhaber eines Skipasses mit saisonaler Gültigkeit. Als Ausgleich und endgültige Beilegung jeglichen Rechtsstreits für die vorzeitige Schließung der Aufstiegsanlagen in der Wintersaison 2019- 20, haben Dolomiti Superski und die Talschaftsverbunde folgende Maßnahmen vorgeschlagen, sofern diese nicht bereits zuvor in Anspruch genommen wurden:

 

a) den Inhabern von Saisonskipässen (Dolomiti Superski und der Talschaftsverbunde), welche in der Saison 2019-20 erworben wurden, alternativ und nach Wahl des Nutzers:

1.) 10% Ermäßigung auf den Kaufpreis des Saisonskipasses für die Saison 2022-23;

2.) Erhalt eines Skipasses der gleichen Art, wie er in der Saison 2019-20 gekauft wurde (Dolomiti Superski oder Talschaft) und welcher vom 10.03.2023 bis zum Ende der Wintersaison 2022-23 gültig ist, ohne zusätzliche Kosten;

3.) 10% Ermäßigung auf den Kaufpreis eines Skipasses Dolomiti Superdays 2022-23.

Ausgenommen sind Skipässe, die in der Saison 2019-20 aus irgendeinem Grund bereits von einer Sonderaktion profitiert haben (z.B. Saisonpässe für Kinder unter 8 Jahren, die gleichzeitig mit denen der Eltern ausgestellt wurden);

 

b) den Inhabern der Skipässe Superski Family und des Wahlabos mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison (Dolomiti Superski oder der Talschaftsverbunde), welche in der Saison 2019-20 erworben wurden: beim Kauf eines Skipasses gleicher Art für die Saison 2022-23 werden die in der Saison 2019-20 nicht genutzten Skitage der Anzahl der erworbenen Skitage hinzugefügt und sind ausschließlich in der Wintersaison 2022-23 gültig. Bei Änderungen in der Familienzusammensetzung bei Skipässen der Art Superski Family werden die genannten Ausgleichsmaßnahmen dem ersten Mitglied der Familiengruppe 2019-20 zugeschrieben, welches in der Saison 2022-23 an den Kassen vorstellig wird. Die Anzahl der Skitage kann nicht auf mehrere Familieneinheiten aufgeteilt werden.

 

c) den Inhabern von Saisonskipässen der Talschaftsverbunde mit 4 gekoppelten Dolomiti SuperskiTagen, welche in der Saison 2019-20 erworben wurden: beim Kauf desselben Skipasses für die Saison 2022-23 werden die in der Wintersaison 2019-20 nicht genutzten Dolomiti Superski-Tage der gewöhnlich verfügbaren Anzahl an Dolomiti Superski-Tagen hinzugefügt und sind ausschließlich in der Wintersaison 2022-23 gültig.

 

Diese und die anderen über Dolomiti Superski oder die einzelnen Talschaftsverbunde mitgeteilten Maßnahmen stellen einen Vorschlag für die wirtschaftliche Neugewichtung des in der Saison 2019-20 abgeschlossenen Vertrags dar, auch im Sinne der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, trotz Aufhebung derselben in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der entsprechenden Wintersaison. Die vorstehenden Vorschläge bedeuten daher für den Fall der Nichtannahme weder ein Anerkenntnis von Ansprüchen noch einen Verzicht auf Verteidigungsgründe, auf die Berufung auf Vertragsklauseln oder auf Einwendungen, auch nicht von Verjährung oder Verwirkung. Der Nutzer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, das Angebot anzunehmen. Auch wenn der Benutzer den unterbreiteten Vorschlag nicht annimmt, kann der Benutzer einen Skipass erwerben. In diesem Fall werden die üblichen Preise gemäß Tarif angewandt. Die Tatsache, dass der Vorschlag nicht angenommen wird, bringt nicht den Verzicht auf den Rechtsweg mit sich, der daher unbeschadet bleibt. Nur wenn der Nutzer das Angebot annimmt und somit von den oben beschriebenen Rabatten und anderen Vorteilen profitiert, erklärt der Begünstigte daher, dass er voll und ganz zufrieden gestellt ist und gegenüber Dolomiti Superski, den Talschaftsverbunden und den angeschlossenen Gesellschaften im Zusammenhang mit der auf behördliche Anordnung erfolgten vorzeitigen Schließung der Aufstiegsanlagen im März 2020 keine weiteren Ansprüche hat.

 

Die oben vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen sind nicht mit anderen Sonderaktions- und Promotionspreisen und/oder begünstigten oder reduzierten Tarifen, welche in den Saisonen 2019- 20, 2020-21 oder 2021-22 gewährt wurden oder für die Saison 2022-23 geplant sind, kumulierbar, mit der einzigen Ausnahme des gewöhnlichen Vorverkaufs, welcher üblicherweise jährlich von ungefähr Mitte November bis zum 24. Dezember durchgeführt wird. Ebenfalls von der Anwendung der vorgesehenen allgemeinen Ausgleichsmaßnahmen ausgeschlossen sind die Inhaber der Skipässe 2019-20, die in den vergangenen Saisonen bereits in den Genuss einer Art von Ausgleich oder Rückerstattung (z.B. aufgrund eines Skiunfalls) gekommen sind, die Inhaber von gesperrten und/oder entzogenen Skipässen sowie die Inhaber, welche durch die Einladung zu einer außergerichtlichen Verhandlung mit Rechtsbeistand oder zu einem Mediationsverfahren oder durch die Einleitung eines Gerichtsverfahrens klargestellt haben, die Vorschläge zum wirtschaftlichen Ausgleich von Dolomiti Superski, der Talschaftsverbunde und deren Mitgliedsgesellschaften nicht anzunehmen.

 

30. Außerordentliches Rücktrittsrecht für den Fall von Schließungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Notstand durch SARS-CoV-2 für einige Arten von Skipässen. Angesichts der aktuellen Notsituation und ausschließlich für die Wintersaison 2022-23 wird den Erwerbern von bestimmten Skipass-Typen für die Saison 2022-23, im Falle einer von den Behörden angeordnete Schließung der Anlagen aufgrund der aktuellen SARS-CoV-2-Epidemie ein Rücktrittsrecht vom Skipass-Vertrag anerkannt, wie in den nachstehenden Fällen und mit den nachstehenden Wirkungen geregelt.

 

Saisonskipässe

Den Inhabern der Saisonskipässe Dolomiti Superski, welche in der Saison 2022-23 erworben werden, wird das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, falls aufgrund einer behördlichen Anordnung und für einen Zeitraum von mindestens 10 (zehn) aufeinanderfolgenden Tagen in der ordentlichen Saison gemäß Art. 5 ( vorbehaltlich eines späteren Saisonbeginns), alle Anlagen des Dolomiti Superski Gebietes oder alle Anlagen eines Talschaftsverbundes geschlossen werden, im letzten Fall jedoch nur wenn der Benutzer den Wohnsitz oder die ständige Verfügbarkeit einer Unterkunft in einer der Gemeinden hat, in denen sich eine Talstation der entsprechenden geschlossenen Anlagen befindet.

Den Inhabern von Saisonskipässen der Talschaftsverbunde (auch jene mit 4 Dolomiti Superski-Tagen gekoppelt), welche in der Saison 2022-23 erworben werden, wird das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, falls aufgrund einer behördlichen Anordnung und für einen Zeitraum von mindestens 10 (zehn) aufeinanderfolgenden Tagen in der ordentlichen Saison gemäß Art. 5 (vorbehaltlich eines späteren Saisonbeginns), alle Anlagen des bezüglichen Talschaftsverbundes geschlossen werden, unabhängig von ihrem Wohn- oder Unterkunftsort.

Im Falle einer behördlichen Schließung der Anlagen ist für Benutzer, welche 40 oder mehr Skitage genutzt haben, sowie für Inhaber von Promoskipässen oder Saisonskipässen mit begünstigten Tarifen, welche nicht in der offiziellen Preisliste angeführt sind, ausgeschlossen.

 

Tagesskipässe mit bestimmtem Gültigkeitsdatum und Mehrtagesskipässe

Den Inhabern von Dolomit-Superski-Tagespässen mit bestimmtem Gültigkeitsdatum oder von Dolomiti-Superski-Mehrtageskarten wird das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, falls während der Gültigkeitsdauer des Skipasses und aufgrund einer behördlichen Anordnung alle Anlagen von Dolomiti Superski oder alle Anlagen eines Talschaftsverbundes geschlossen werden, im letzten Fall jedoch nur, wenn der Benutzer den Wohnsitz oder die ständige Verfügbarkeit einer Unterkunft in einer der Gemeinden hat, in denen sich eine Talstation der entsprechenden geschlossenen Anlagen befindet. Den Inhabern von Tagesskipässen mit bestimmtem Gültigkeitsdatum oder von Mehrtagesskipässen der Talschaftsverbunde wird, im Falle einer behördlich angeordneten Schließung aller Anlagen des bezüglichen Talschaftsverbundes während der Gültigkeitsdauer des Skipasses, das Recht eingeräumt, vom Vertrag zurückzutreten, unabhängig von ihrem Wohn- oder Unterkunftsort.

Das Rücktrittsrecht gilt ebenso für die Inhaber von Tagespässen mit bestimmtem Gültigkeitsdatum und von Mehrtageskarten, sowohl der Art Dolomiti Superski als auch der einzelnen Talschaftsverbunde, im Falle eines positiven, offiziell anerkannten PCR- oder Antigen-Testergebnisses auf das SARS-CoV-2-Virus oder im Falle einer Quarantäneverfügung während der Gültigkeitsdauer des Skipasses. In beiden Fällen wird das Rücktrittsrecht auch auf die Familienmitglieder des betreffenden Skipassinhabers ausgedehnt. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Inhaber über einen Versicherungsschutz verfügt, der eine auch nur teilweise Rückerstattung des Skipasspreises abdeckt. Inhaber von Promoskipässen oder von Skipässen mit vergünstigten Tarifen, welche nicht in der offiziellen Preisliste angeführt sind, sind vom Rücktrittsrecht ausgeschlossen.

 

Ausübung des Rücktrittsrechts und Umfang der Rückerstattung

Das Rücktrittsrecht ist mittels des Online-Verfahrens auf der Website www.dolomitisuperski.com innerhalb des dreißigsten Tages nach Beginn der von den Behörden angeordneten Schließung der Anlagen oder des positiven Testergebnisses oder der Quarantäneverfügung auszuüben. Falls erforderlich, muss das Vorliegen der Bedingungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nachgewiesen werden. Wird das Rücktrittsrecht ausgeübt, verliert der Skipass seine Gültigkeit und die Benutzer haben Anspruch auf einen Betrag, welcher auf nachfolgende Art und Weise berechnet wird.

 

a) Den Inhabern von Saisonskipässen (von Dolomiti Superski und der Talschaftsverbunde) wird eine Rückerstattung anerkannt, welche entsprechend dem behördlich angeordneten Schließungsdatum der Aufstiegsanlagen, nach folgendem Schema festgelegt wird:

bis zum 15.12.2022 (einschließlich): 85% des Kaufpreises;

bis zum 31.12.2022 (einschließlich): 70% des Kaufpreises;

bis zum 15.01.2023 (einschließlich): 55% des Kaufpreises;

bis zum 31.01.2023 (einschließlich): 40% des Kaufpreises;

bis zum 15.02.2023 (einschließlich): 30% des Kaufpreises;

bis zum 28.02.2023 (einschließlich): 20% des Kaufpreises;

bis zum 15.03.2023 (einschließlich): 10% des Kaufpreises;

bis zum 31.03.2023 (einschließlich): 5% des Kaufpreises;

nach dem 01.04.2023 (einschließlich): keine Rückerstattung vorgesehen.

 

b) Inhaber von Saisonskipässen der Talschaftsverbunde mit 4 gekoppelten Dolomiti Superski-Tagen haben Anspruch auf den oben genannten Betrag, berechnet auf dem Kaufpreis eines gewöhnlichen Saisonskipasses des Talschaftsverbundes. Nicht genutzte Dolomiti Superski-Tage werden zu ihrem Kaufpreis zurückerstattet, und zwar zu € 37,50 für Erwachsene und zu € 28,75 für Junioren, für jeden nicht genutzten Skitag. Ausgeschlossen von der Rückerstattung sind die zusätzlichen Skitage, welche von der Saison 2019-20 hinzugefügt worden sind.

 

c) Inhaber von Tagespässen mit bestimmtem Gültigkeitsdatum oder von Mehrtageskarten von Dolomiti Superski oder der Talschaftsverbunde haben Anspruch auf einen Betrag, der sich aus der Differenz zwischen dem Preis des gekauften Skipasses und dem Preis eines Skipasses mit einer Gültigkeitsdauer bis zur Schließung der Aufstiegsanlagen, des positiven Testergebnisses oder der Quarantäneverfügung ergibt.

 

In jedem Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts wird, insofern der Skipass nach dem ersten Tag der Schließung der Anlagen eines Talschaftsverbundes noch benutzt wird, der zustehende Betrag aufgrund des letzten Nutzungstages bestimmt; wird der Skipass nach der Ausübung des Rücktrittsrechts weiter benutzt, wird vom Betrag, welcher dem Benutzer am Tag des Eingangs der Rücktrittserklärung beim Empfänger zustehen würde, für jeden Tag der nachfolgenden Benutzung der Preis eines Tagesskipasses der entsprechenden Saisonperiode abgezogen. Für diejenigen, die von ihrem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch machen, bleibt der Skipass während der gesamten Gültigkeitsdauer weiterhin verwendbar. In solchen Fällen wird jegliches Risiko bezüglich der Dauer der Schließung und der eventuellen Nichtwiedereröffnung der Liftanlagen ausdrücklich vom Benutzer übernommen; jeder Anspruch auf Ausgleichsmaßnahmen ist somit ausgeschlossen, auch in Abweichung zu den Bestimmungen der Art. 1463 und 1464 des italienischen Zivilgesetzbuches, wie von Art. 6 dieser Geschäftsbedingungen vorgesehen.

 

31. Verlängerung des Gültigkeitszeitraums von anderen Arten von Skipässen für den Fall von Schließungen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Notstand durch SARS-CoV-2. Den Inhabern von Dolomiti Superski Skipässen der Art Superski Family, Superdays, und Skiwertkarten, welche in der Saison 2022-23 erworben werden, wird das außerordentliche Rücktrittsrecht nicht eingeräumt, allerdings wird die Gültigkeitsdauer des Skipasses auf die gesamte Wintersaison 2023-24 ausgedehnt, falls aufgrund einer behördlichen Anordnung und für einen Zeitraum von mindestens 10 (zehn) aufeinanderfolgenden Tagen in der ordentlichen Saison gemäß Art. 5 (vorbehaltlich eines späteren Saisonbeginns) alle Anlagen des Dolomiti Superski Gebietes oder alle Anlagen eines Talschaftsverbundes geschlossen werden, im letzten Fall jedoch nur wenn der Benutzer den Wohnsitz oder die ständige Verfügbarkeit einer Unterkunft in einer der Gemeinden hat, in denen sich eine Talstation der entsprechenden geschlossenen Anlagen befindet. Den Inhabern von Talschaftspässen der Art Wahlabos mit einer bestimmten Anzahl an Skitagen in der Saison oder Skiwertkarten welche in der Saison 2022-23 erworben werden, wird das außerordentliche Rücktrittsrecht nicht eingeräumt, allerdings wird die Gültigkeitsdauer des Skipasses auf die gesamte Wintersaison 2023-24 ausgedehnt, falls aufgrund einer behördlichen Anordnung und für einen Zeitraum von mindestens 10 (zehn) aufeinanderfolgenden Tagen in der ordentlichen Saison gemäß Art. 5 (vorbehaltlich eines späteren Saisonbeginns), alle Anlagen des bezüglichen Talschaftsverbundes geschlossen werden, unabhängig von ihrem Wohn- oder Unterkunftsort.

 

32. Vorsichtsmaßnahmen im Zusammenhang mit der aktuellen Epidemie. Dolomiti Superski und seine Mitgliedsunternehmen sind bemüht, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die zur Eindämmung der Infektionen beitragen. Ebenso wichtig ist das individuelle Verhalten der Benutzer, die sich gewissenhaft an die Vorschriften und Ratschläge der Behörden zu halten haben, zu deren Bekanntmachung Dolomiti Superski auch über die eigene Internetseite beitragen wird. Daraus folgt, dass die Benutzung der Aufstiegsanlagen bei Nichteinhaltung der eventuell erlassenen Vorschriften und Verordnungen verboten ist. Jegliche Form der Haftung zu Lasten der Betreiber der Aufstiegsanlagen ist im Falle einer Ansteckung daher ausgeschlossen.

 

Fassung: W01 – 2022-23

Dolomiti Superski und die ihm angeschlossenen Talschaftsverbunde behalten sich das Recht vor, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abzuändern. Eventuelle Änderungen werden sofort auf der Internet-Homepage veröffentlicht werden und sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung für die nachfolgend getätigten Erwerbe gültig.