Informationen 

zur Ausübung der zeitweiligen und gelegentlichen Skilehrerdienstleistung in Südtirol
Ein Skilehrer zeigt einer Skifahrerin das Skifahren. | © Harald Wisthaler
Dolomitenregion Kronplatz

Informationen zur Ausübung der zeitweiligen und gelegentlichen Skilehrerdienstleistung in Südtirol

Die gelegentliche und zeitweilige Ausübung der Tätigkeit als Schneeportlehrer*in (Alpinski, Langlaufski, Snowboard, in Folge: „Skilehrer*in“) ist für jährlich maximal 50 Tage (nicht fortlaufend) erlaubt:

Ø  Skilehrer*innen mit Euro-Test / Euro-Security-Test

·   Dürfen als Selbständige in Italien tätig werden.

·    Voraussetzung ist eine gültige MwSt.-Nummer im Herkunftsstaat.

·    Eine gesonderte Meldung in Italien ist nicht erforderlich.

 

Ø  Skilehrer*innen ohne Euro-Test / Euro-Security-Test

Die Tätigkeit ist nur zulässig, wenn folgende Meldepflichten erfüllt werden:

 

a) Meldung bei der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol*

·         Übermittlung des ausgefüllten Formulars (siehe Link: https://civis.bz.it/seca-resource?id=1059749&serviceID=1032724&lang=it)

·         Versand an: tourismus@provinz.bz.it.

 

b) Mitteilung an die aufnehmende Skischule in Südtirol**

·         Übermittlung des Meldeformulars (siehe oben)

·         Beifügung:

-    unterzeichneter Kooperationsvertrag

-    Zahlungsnachweis über die Aufwandsentschädigung (EUR 25,00 zzgl. MwSt. pro Tag und Skilehrer*in) zugunsten der Skischule

-    Verwendungszweck: „Verwaltungsaufwand Meldung/Überwachung ausländischer Skilehrer – [Name des Reiseveranstalters]“

 

 

 

Allgemeine Informationen für den Reiseveranstalter:

a)    Fristen von Seiten des Landesamtes:

Die Vorabmeldung an das Landesamt (Amt für Tourismus) ist keine formelle Ermächtigung.

Die Tätigkeit kann unmittelbar nach Übermittlung der Meldung aufgenommen werden, vorausgesetzt wird jedoch, dass die Unterlagen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und vollständig eingereicht wurden. Sollten die Unterlagen nicht vollständig vorliegen und/oder das Landesamt feststellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (entsprechende Rückmeldung muss binnen 30 Tage erfolgen) sowie festgestellt werden, dass die Tätigkeit dennoch ausgeübt wurde, droht – vorbehaltlich weiterer Bestimmungen - eine Strafverfolgung aufgrund widerrechtlicher Ausübung des Skilehrerberufs i.S.v. Art. 348 cp und eine Verwaltungsstrafe i.S.v. Art. 20, LG 5/2001 von Euro 516,00 bis Euro 2.582,00.

 

b)    Meldung bei der Skischule:

Die Skischulen sollten die Möglichkeit haben, zu prüfen, ob alle notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen sowie. Für diesen Zweck empfiehlt sich, die Unterlagen frühzeitig vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit mittels E-Mail an die Skischule zu übermitteln.

 

c)    Kooperation mit Skischulen

Der Vertragsentwurf für eine Kooperation mit den Skischulen ist kein Arbeitsvertrag.

Vorausgesetzt wird, dass die Skilehrer in einem Arbeitsverhältnis mit einer Skischule im Ausland oder mit dem Reiseveranstalter stehen.

Der Reiseveranstalter hält die Skischule / Skischulleiter hinsichtlich etwaiger widerrechtlicher Handlungen von Seiten des Ausübenden schadlos; ebenso von Forderungen seitens Dritter (beispielsweise gegenüber Sozialversicherungsinstitute).

Der entsandte Skilehrer muss sich rigoros an die Berufsstandesnormen der Landesberufskammer der Skilehrer in Südtirol halten. Südtiroler Skischulen können eine Kooperation nur dann verweigern, wenn die geforderten Unterlagen (wie oben) nicht übermittelt wurden. Die Meldung an das Landesamt und die Mitteilung an die Skischule sollten zeitgleich erfolgen.

Sollte die Haftpflichtversicherung nicht die notwendige Deckung von 6.000.000 Euro aufweisen, kann die Skischule den Skilehrer auf Anfrage mitversichern.

Kooperationen zwischen Skischulen und ausländischen Skilehrern zählen nicht zum Kontingent der Skischulassistenten.

 

 

 

Nützliche Dokumente/Links:

Anlage A: Entwurf Kooperationsvertrag mit Skischule;

 

Das vorliegende Dokument wurde in Zusammenarbeit der Südtiroler Berufskammer für Skilehrer, dem Landesverband der Südtiroler Skischulen und dem Verband der Seilbahnunternehmer Südtirols ausgearbeitet und hat einen rein informativen Charakter ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Das Dokument enthält Empfehlungen, welche die praktische Anwendung der gesetzlichen Normen erleichtern soll.


*Die Meldung gilt für das laufende Jahr, in dem die Meldung vorgenommen wurde. Begleitpersonen fallen nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen des LG 5/2001.

 

**nicht notwendig, wenn die Tätigkeit als selbstständige Skilehrertätigkeit ausgeübt wird.

 

 

Version vom 15.10.2025