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Ortstaxe

Alle Preise verstehen sich ohne gesetzlich vorgeschriebene Ortstaxe*, die ab 01.01.2014 in allen Südtiroler Beherbergungsbetrieben erhoben wird.

* gesetzlich vorgeschriebene Tourismusabgabe („Gemeindeaufenthaltsabgabe“, LG Nr. 9 vom 16.05.2012);
Änderung der Durchführungsverordnung zur Gemeindeaufenthaltsabgabe - Dekret des Landeshauptmanns vom 01.02.2013, Nr.4 mit Beschluss Nr. 544 vom 24.05.2016


1. Die Gemeindeaufenthaltsabgabe wird im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 des Landesgesetzes pro Übernachtung in folgendem Ausmaß bestimmt:

a) 1,80 bis 2,50 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,

b) 1,50 bis 2,10 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“,

c) 1,20 bis 1,75 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.


Befreiungen:

1. Von der der Gemeindeaufenthaltsabgabe befreit sind:

a) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,

b) das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht, sofern diese den Wohnsitz in Südtirol bzw. im Beherbergungsbetrieb haben.